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Gerd & Elke

American  Akita         Wir züchten aus Leidenschaft !

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Züchten heißt  in Generationen zu denken !

Unser Bestreben ist es, gesunde ,schöne und soziale Familien Hunde zu züchten ..

 

Akita Club e.V.
Zuchtzulassungsordnung
amerikanischer Akita)

FCI - Standard Nr. 344 / 05. 01. 2006 / D

 

Welpe

§ 1 Allgemeines

Die Zuchtzulassungsordnung des Akita Club e.V. dient der Förderung der Zucht der Rasse Amerika Akita und der fachgerechten Beurteilung und Auslese von Zuchthunden, die auf Grund ihres Wesens und ihres anatomischen Aufbaues zur Erhaltung und Förderung der Rasse geeignet erscheinen.

Die Zuchtzulassungsordnung ist, zusammen mit der Zuchtordnung, Bestandteil der Zuchtrichtlinien. Zur Zuchtverwendung vorgesehene A. Akita sind vor einer Zuchtverwendung auf einer Zuchtzulassungsveranstaltung des Akita Club zur Beurteilung einem VDH-Zuchtrichter vorzustellen.

§ 2 Zuchtzulassungswesen

2.1 Der Vorstand des AC erstellt einen jährlichen Zuchtzulassungsplan, der den Ort, Termin und Ausrichter ausweist.
Organisation und Durchführung der Zuchtzulassung sind Aufgabe des Hauptzuchtwartes.
Jährlich werden mindestens zwei Zuchtzulassungen angeboten, die rechtzeitig im Mitgliederforum des AC bekannt gemacht werden.
Das Zuchtzulassungsergebnis wird in einem speziellen Zuchtzulassungsbericht festgehalten, die Freigabe oder Ablehnung zur Zucht wird von der Zuchtbuchstelle in die Abstammungsurkunde eingetragen.
Die Ergebnisse einer Zuchtzulassungsveranstaltung werden im MF veröffentlicht.
Der Hauptzuchtwart veröffentlicht jährlich die zur Zucht zugelassenen GJH des Jahrganges.
Eine statistische Nachkommensübersicht der zuchttauglichen A.Akita wird durch den Hauptzuchtwart jährlich im Mitgliederforum veröffentlicht.

2.2 Zur Durchführung der Zuchtzulassung beruft der Vorstand des AC aus der Richterliste des VDH Spezialzuchtrichter, Gruppen oder Allgemeinrichter.<
VDH Zuchtrichter haben keinen Rechtsanspruch auf jährlichen Einsatz bei den Zuchtzulassungen.
Die Zuchtrichter sind nicht berechtigt, im eigenen Besitz befindliche A.Akita, wie auch von ihnen gezüchtete A.Akita, die nicht mindestens 6 Monate vor der Zuchtzulassung den Eigentümer gewechselt haben, zur Zucht zuzulassen.

§ 3 Zuchtzulassungsbestimmungen

3.1 Der Eigentümer des A.Akita muss die Anmeldung zur Zuchtzulassung spätestens 4 Wochen vor dem jeweiligen Zuchtzulassungstermin schriftlich beim Hauptzuchtwart eingereicht haben.

3.2 Einzelzuchtzulassungen sind nur im Ausnahmefall möglich. Der Antrag ist schriftlich, mit Begründung, an den Hauptzuchtwart zu stellen. Der Antragsteller trägt alle damit verbundenen Zusatzkosten und den festgesetzten Gebührensatz.

3.3 Das Zuchtzulassungsergebnis des amtierenden VDH-Zuchtrichters ist endgültig. Ein Einspruch dagegen ist nicht möglich.

3.4 Es besteht kein Anspruch zur Zuchtzulassung. Jedweder Schadensersatzanspruch der/des Eigentümer/s aus einer Zuchtzulassungs- oder Ablehnungsentscheidung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.5 Der Eigentümer eines Hundes haftet für den durch seinen Hund angerichteten Schaden.

3.6 Die Zuchtzulassungsgebühr in der jeweils festgesetzten Höhe ist für jeden gemeldeten A.Akita vor der Zuchtzulassung zu entrichten, unabhängig davon, ob der A.Akita vorgeführt, zugelassen oder abgelehnt wird. Ein Anspruch auf Erstattung der Zuchtzulassungsgebühr besteht generell nicht.

§ 4 Teilnahmevoraussetzungen zur Zuchtzulassung

4.1 Zur Zucht zugelassen werden nur A.Akita , die im Zuchtbuch oder Register des Akita Club e.V. oder in einem anderen von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind. Die Zuchtzulassung importierter A.Akita ist erst möglich, wenn die Eintragung in das Zuchtbuch des Akita Club e.V. oder dessen Register erfolgt ist.

4.2 Am Tage der Zuchtzulassung muss der gemeldete A.Akita mindestens 15 Monate alt sein.
Folgende Nachweise müssen vorliegen:

  • · Originalahnentafel
  • · Auswertung der HD-Untersuchung
  • · Auswertung der Augenuntersuchung:
    Mindestalter für die Anerkennung zur Zuchtzulassung ist eine Auswertung ab dem 14. Lebensmonat. Die Untersuchung muss von einem dem DOK angeschlossenen Tierarzt durchgeführt werden.
  • · Die Augenuntersuchung ist bei Zuchttieren alle 2 Jahre durchzuführen. Diese Regelung gilt für alle zur Zucht verwendeten A.Akita bis zum 7. Lebensjahr
  • · Bei erneuter Zuchtzulassung eine Kopie des letzten Zuchtzulassungsberichtes.

4.3 Nähere Bestimmungen zur HD-Untersuchung:

Als Nachweis für HD-Untersuchungen gilt ausschließlich das entsprechende HD-Auswertungsformular des Akita Club e.V. einschließlich der von einem Tierarzt gefertigten Röntgenaufnahme.

Die HD-Auswertung erfolgt zentral über die vom Akita Club autorisierte Auswertungsstelle. Ausländische Befunde werden nur anerkannt, wenn sie von VDH/F.C.I. autorisierten Auswertungsstellen vorgenommen worden sind. Eine Kopie des Befundes muss dem Hauptzuchtwart ausgehändigt werden.

Zur Anerkennung der HD-Röntgenaufnahme muss der A.Akita mindestens den 14 Lebensmonat vollendet haben.

Es sollte möglichst nur mit HD-A ausgewerteten
A.Akita gezüchtet werden. Grundsätzlich zur Zucht zugelassen sind die HD-Grade A 1 bis B 2.

GJH die mit HD-C ausgewertet worden sind, können für einen
Wurf/Deckakt in die Zucht genommen werden; der Zuchtpartner muss mit HD-A ausgewertet sein.
Eine erneute Zuchtzulassung eines mit HD-C ausgewerteten
A.Akita ist nur möglich, wenn mindestens 60 % der Nachkommen dieses A.Akita auf HD untersucht und mindestens 60 % der gesamten Nachkommen mit HD A oder B ausgewertet worden sind.
Die Zucht mit einem mit HD-C ausgewerteten
A.Akita sollte eine Ausnahme bleiben!

HD-Bewertungen gem. F.C.I.-Regelement:

          • · HD A 1 - A 2 = HD-frei
          • · HD B 1 - B 2 = HD-Verdacht
          • · HD C 1 - C 2 = leichte HD
          • · HD D 1 - D 2 = mittlere HD
          • · HD E 1 - E 2 = schwere HD

4.4 Weitere Voraussetzungen zur Zuchtzulassung: Der zur ZZL vorgestellte A.Akita muss in gutem körperlichen Zustand und gesund sein. Läufige Hündinnen sind dem Richter vorab, ohne besondere Aufforderung, zu melden; dieser regelt dann die Teilnahme. Der A.Akita muss anhand der Tätowierungs- bzw. Mikrochipnummer identifiziert werden können. Bis zum 31.12.2000 sind die Endziffern der Zuchtbuchnummer in der Regel die Tätowierungsnummer.

Das Zuchtzulassungsergebnis ist erst gültig und somit für eine Zuchtverwendung wirksam, wenn das Zuchtzulassungsergebnis, das HD-Ergebnis und das Ergebnis der jeweils erforderlichen Augenuntersuchung in die Ahnentafel eingetragen worden ist.

§ 5 Nichteignung zur Zuchtzulassung

Nachstehende Mängel schließen die Zuchtverwendung eines A.Akita aus:

  • · - Ängstliche oder aggressive A.Akita ;
  • · - erhebliche anatomische Mängel;
  • · - Missbildungen jeder Art;
  • · - Gebissfehler:
    Deutlicher Vor-, Rück-, oder Kreuzbiss
    (Zangengebiss mit mindestens 2 vorbeißenden Incisivi gilt als Vorbiss).

    Fehlende Zähne, mit Ausnahme von
    2 x P 1 oder
    1 x P 1 und einem anderen Prämolaren oder
    1 x P 1 und einem Incisivi.
  • · - Deutliche Augenlidfehler (Entropium, Ektropium);
  • · - Augenerkrankungen wie z.B. Katarakt, PRA, RD usw.;
  • · - Hüftgelenksdysplasie - HD D und HD E, sowie
  • · - HD C mit Ausnahme der unter § 4.3 aufgeführten Ausnahme;
  • · - Langhaar/Befederung;
  • · - Nachhandlähmung;
  • · - Hodenfehler;
  • · - Schwarz oder blau gefleckte Zunge.

Disqualifizierende Standardfehler:

  • · Nasenschwamm völlig ohne Pigmentierung;
  • · Kippohr, Hängeohr, Faltohr;
  • · Vor- oder Rückbiss;
  • · Sichelrute, nicht gerollte Rute;
  • · Rüden unter einer Größe von 63,5 cm,
    Hündinnen unter 58,5 cm.

§ 6 Dauer der Zuchtzulassung

6.1 Die erste Zuchtzulassung ist auf max. 2 Jahre befristet. Stichtag ist der Zuchtzulassungstag.

6.2 Die Zuchtzulassung kann darüber hinaus

    • · - bei Hündinnen auf eine Wurfzahl
    • · - bei Rüden auf die Anzahl der Deckakte

festgelegt werden. Ebenso kann eine Nachzuchtkontrolle angeordnet werden.

6.3 Rüden, die Nachzuchten mit mindestens 3 verschiedenen Hündinnen haben, können auf Lebenszeit zur Zucht zugelassen werden, sofern bei den Nachzuchten keine phä,no- oder genotypischen Fehler/Erkrankungen aufgetreten sind.

6.4 Vor einer erneuten Zuchtzulassung kann eine Nachzuchtkontrolle angeordnet werden, in der Regel 50 % eines Wurfes im Alter von mindestens 6 Monaten.

§ 7 Ablauf der Zuchtzulassung

7.1 Die Zuchtzulassung endet mit Ablauf des im Zuchtzulassungsbericht festgelegten Zeitpunktes.

7.2 Die Zuchtzulassung eines A.Akita , dessen Eigentümer im Zuge eines Vereinsverfahrens aus dem AC ausgeschlossen wird, endet mit dem Tage, an dem die Ausschlussverfügung Rechtskraft erlangt. Diese Regelung gilt entsprechend, wenn davon in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen betroffen sind.

Im übrigen gilt die AC- und die VDH-Zuchtordnung.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • · Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
    Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
  • · Änderung der AC-Zuchtzulassungsordnung
    Im Falle der Nichtigkeit und in dringenden Fällen, wird der AC-Vorstand ermächtigt, diese Ordnung zu ändern und durch Veröffentlichung im Mitgliederforum in Kraft zu setzen. Derartige Änderungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung gemäß § 8 letzter Absatz vorläufige Anordnungen und Maßnahmen Nr. 1. u. 2. der AC-Satzung.
  • · Die Zuchtzulassungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung bzw. der Veröffentlichung ihrer Änderungen in Kraft.
    Die vorliegende Ordnung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. September 2004 verabschiedet und ist mit der Veröffentlichung im Mitgliederforum 4/2004 in Kraft getreten.

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